AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufsbedingungen

1. Allgemeines – Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen („ALB“) gelten für alle unsere Ge-
schäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Besteller“).

1.2 Diese ALB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung be-
weglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder

bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die
ALB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Bestellers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm
zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige
künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
1.3 Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
ALB; entgegenstehende oder von unseren ALB abweichende Bedingungen des Bestellers

erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zuge-
stimmt. Unsere ALB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von

unseren ALB abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vor-
behaltlos ausführen.

1.4 Unsere ALB gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des
öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.5 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen ALB.

Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schrift-
licher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

2. Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich und unter Vorbehalt eines Zwi-
schenverkaufs, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Dies gilt

auch, wenn wir dem Besteller Muster, Kataloge, sonstige Produktbeschreibungen oder Un-
terlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums-
und Urheberrechte vorbehalten.

2.2 Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern
sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot
innerhalb von zwei (2) Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

2.3 Die Annahme von Vertragsangeboten kann durch uns entweder schriftlich (z.B. durch Auf-
tragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller erklärt werden.

3. Preise – Zahlungsbedingungen
3.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise EXW (gemäß Incoterms 2020
bzw. der aktuellen Fassung) unseres Werkes in Leutkirch-Friesenhofen.

3.2 Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen; sie wird in ge-
setzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind unsere Rechnungen
netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum und Zugang der Rechnung
zur Zahlung fällig. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung,
jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen.
Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
3.4 Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gegenansprüchen zurückzuhalten oder

mit Gegenansprüchen aufzurechnen, es sei denn, dass diese von uns anerkannt, unbestrit-
ten oder rechtskräftig festgestellt sind. Gegenrechte des Bestellers aus demselben Vertrag

wegen Mängeln, Nichtleistung und / oder unfertiger bzw. unvollständiger Leistung bleiben
hiervon unberührt.

3.5 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Kündigung der Warenkreditversi-
cherung oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf

den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, so sind
wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls
nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über
die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort

erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben un-
berührt.

4. Lieferzeit, Lieferverzug, Höhere Gewalt

4.1 Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angege-
ben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. 8 Wochen ab Vertragsschluss.

4.2 Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In je-
dem Fall ist aber eine Mahnung erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Be-
steller pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale

beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert),
insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt
der Nachweis vorbehalten, dass dem Besteller gar kein Schaden oder nur ein wesentlich
geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

4.3 Werden wir an der rechtzeitigen Lieferung durch höhere Gewalt, von uns nicht zu vertre-
tende Ernteausfälle, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Energie- oder Rohstoff-
knappheit, Transportengpässe oder -hindernisse, Pandemie, Krieg, Betriebsbehinderungen

z.B. durch Feuer, Wasser und / oder Maschinenschaden oder andere von uns nicht zu ver-
tretende Störungen im Betriebsablauf bei uns oder unseren Vorlieferanten / Subunterneh-
mern, die nachweislich von erheblichem Einfluss sind, gehindert, sind wir verpflichtet, den

Besteller unverzüglich zu informieren. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Lieferzeit um
die Dauer des Ereignisses der höheren Gewalt oder der Störung hinauszuschieben, soweit

wir unserer obenstehenden Informationsverpflichtung nachgekommen sind. Wird die Liefe-
rung dadurch unmöglich, so entfällt unter Ausschluss von Schadenersatz unsere Liefer-
pflicht. Weist der Besteller nach, dass die nachträgliche Erfüllung infolge der Verzögerung

für ihn ohne Interesse ist, kann er unter Ausschluss weitergehender Ansprüche vom Vertrag
zurücktreten. Dauert das Ereignis höherer Gewalt oder der Störung länger als einen Monat
an, so können wir hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten, wenn
wir unserer vorstehenden Informationsverpflichtung nachgekommen sind und soweit wir
nicht das Beschaffungsrisiko oder eine Liefergarantie übernommen haben.
4.4 Ziffer 4.3 gilt entsprechend, soweit wir vor Abschluss des Vertrages mit dem Besteller ein
kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, das uns bei ordnungsgemäßer
Durchführung die Erfüllung unserer vertraglichen Lieferpflichten gegenüber dem Besteller

ermöglicht hätte, und wir von unserem Lieferanten nicht, nicht richtig und/oder nicht recht-
zeitig beliefert werden und weder uns noch unseren Zulieferer daran ein Verschulden trifft.

4.5 Die Rechte des Bestellers gem. § 8 dieser ALB und unsere gesetzlichen Rechte, insbeson-
dere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzu-
mutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

5. Gefahrenübergang – Versand – Verpackungen
5.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung EXW (gemäß
Incoterms 2020 bzw. der aktuellen Fassung), vereinbart. Lieferort und Erfüllungsort ist der
Standort unseres Werkes in Leutkirch-Friesenhofen. Dies gilt auch dann, wenn wir die

Transportkosten übernommen oder für den Besteller verauslagt haben oder wenn Teilliefe-
rungen erfolgen.

5.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht
spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über. Sofern Versendung vereinbart wurde,
geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware

mit Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Ver-
sendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Besteller über.

5.3 Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch

im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkver-
tragsrechts entsprechend.

5.4 Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme
ist.
5.5 Der Besteller hat uns schriftlich zu informieren, wenn er für den Versand eine besondere

Transportart und / oder die Eindeckung durch eine Transportversicherung wünscht; die in-
soweit anfallenden Kosten trägt der Besteller, auch wenn wir ansonsten ausnahmsweise

die Transportkosten übernommen haben.
5.6 Wir sind zu Teillieferungen befugt, soweit dies dem Besteller unter Berücksichtigung seiner
Interessen zumutbar ist.

5.7 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder wird die Lieferung aus Gründen, die der Be-
steller zu vertreten hat, verzögert, sind wir berechtigt, Ersatz des daraus entstehenden

Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. In diesen Fällen werden wir die
Produkte auf Risiko des Bestellers lagern und dem Besteller die Lagerung in Rechnung
stellen.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen
aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung
der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich

der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Bestel-
ler und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.

6.2 Die Vorbehaltsware darf vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung
vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch
zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns
der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO
erheben können. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns
die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten
haftet der Besteller für die uns entstandenen Kosten.
6.3 Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu

verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetra-
ges (einschließlich USt.) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung ge-
gen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache

ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung
bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung
selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung
nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller

seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zah-
lungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen

gestellt ist. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetre-
tenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen An-
gaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die

Abtretung mitteilt.

6.4 Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware durch den Bestel-
ler wird stets für uns vorgenommen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit ande-
ren, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitet, so erwerben wir das Mitei-
gentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen

verarbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung
entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

6.5 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenstän-
den / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Be-
standteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen

Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder ver-
bundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt

die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Haupt-
sache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig

Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns. Für
die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche
wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
6.6 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er

verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausrei-
chend zum Neuwert zu versichern.

6.7 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller
in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in
Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich USt.) unserer Forderungen in Ansehung des
Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab.

6.8 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend gere-
gelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten

sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den

Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüg-
lich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten

unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Ei-
gentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich

andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach
billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.

6.9 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers inso-
weit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forde-
rungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt

uns.
7. Gewährleistung, Mängelansprüche
7.1 Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und
Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Bestimmungen, wenn nachfolgend nichts anderes
bestimmt ist.
7.2 In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften der §§ 445a, 445b,
478 Abs. 1 BGB bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch
wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche

aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Be-
steller oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiter-
verarbeitet wurde.

7.3 Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware ge-
troffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Pro-
duktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind

Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen

oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeit-
punkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren.

7.4 Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu
beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche
Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die uns der
Besteller nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch keine
Haftung.
7.5 Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377

HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekom-
men ist. Handelt es sich bei dem Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Besteller um

einen Werkvertrag, findet § 377 HGB entsprechende Anwendung.
7.6 Wurde mit dem Besteller eine Abnahme oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die

Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Besteller bei sorgfältiger Abnahme oder Erst-
musterprüfung hätte feststellen können.

7.7 Uns ist Gelegenheit zu geben, einen gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen.
7.8 Ist die gelieferte Ware oder das hergestellte Werk mangelhaft, so stehen dem Besteller die
gesetzlichen Rechte nachfolgender Maßgabe zu:
(i) Wir sind zunächst berechtigt, nach unserer Wahl entweder den Mangel zu beseitigen
oder dem Besteller mangelfreie Ware zu liefern bzw. im Falle eines Werkvertrages ein

neues Werk herzustellen (Nacherfüllung). Der Besteller hat uns hierfür die zur Nach-
erfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Unser Recht, die Nacherfüllung

unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(ii) Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Trans-
port-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vor-
liegt. Stellt sich das Mängelbeseitigungsverlangen des Bestellers als unberechtigt her-
aus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Besteller ersetzt verlangen. Die

Nacherfüllung beinhaltet weder die Aufwendungen für den Ausbau der mangelhaften
Sache noch den erneuten Einbau, wenn der Besteller den Mangel beim Einbau bereits
kannte oder der Einbau nicht bestimmungsgemäß erfolgte. Dies gilt auch dann, wenn
der Besteller den Mangel vor dem Einbau grob fahrlässig nicht erkannt hat, es sei denn
wir haben den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen.

(iii) Im Falle der Ersatzlieferung bzw. Neuherstellung bei Werkverträgen hat uns der Be-
steller die mangelhafte Ware auf unser Verlangen zurückzugeben.

(iv) Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller

den für die gelieferte Ware vereinbarten Preis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berech-
tigt, einen angemessen Teil des Preises zurückzuhalten.

(v) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten oder eine Minderung des vereinbarten Preises zu verlangen.
Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(vi) Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendun-
gen bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 8 dieser ALB und sind im Übrigen ausge-
schlossen.

7.9 Für die Verjährungsfristen gilt Ziffer 9 dieser ALB.

8. Haftungsausschlüsse und –begrenzungen
8.1 Vorbehaltlich der Regelung der Ziffer 8.2 haften wir auf Schadensersatz – bei vertraglichen,
außervertraglichen oder sonstigen Schadensersatzansprüchen, gleich aus welchem
Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, Verzug und Unmöglichkeit, Verschulden bei

Vertragsverhandlungen und Delikt – nur bei Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit, ein-
schließlich Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehil-
fen. Darüber hinaus haften wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit, einschließlich einfacher

Fahrlässigkeit unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen, für Schäden aus der Verletzung ei-
ner wesentlichen Vertragspflicht, d.h. einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße

Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Besteller daher
regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). Soweit uns keine vorsätzliche Pflichtverletzung

angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischer-
weise eintretenden Schaden begrenzt.

8.2 Von den in Ziffer 8.1 geregelten Haftungsausschlüssen und –beschränkungen unberührt

bleiben Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Ge-
sundheit sowie Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz, den gesetzli-
chen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher und anderen

zwingenden gesetzlichen Haftungsregelungen. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse

bzw. –beschränkungen gelten außerdem nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwie-
gen haben oder soweit wir aus der Übernahme einer Garantie oder wegen der Übernahme

des Beschaffungsrisikos haften.
8.3 Die Ziffern 8.1 bis 8.2 gelten auch, wenn der Besteller anstelle eines Anspruchs auf Ersatz
des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
8.4 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist,
gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund
beruhen.
9. Verjährung
9.1 Ansprüche des Bestellers aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb von einem
Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der
Abnahme.

9.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt. Die in Ziffer 9.1 genannte Verjäh-
rungserleichterung gilt nicht für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder

Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für

Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaf-
fungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach § 438 Abs. 1 Nr.

1 BGB (dingliche Rechte eines Dritten), §§ 438 Abs. 3 und 634a Abs. 3 BGB (Arglist). Ist

der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. bei End-
lieferung der Ware an einen Verbraucher), bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß

§ 445b BGB unberührt.

9.3 Die sich nach den Ziffern 9.1 und 9.2 für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln er-
gebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ver-
tragsware beruhen. Wenn jedoch im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjäh-
rungsregeln zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt

für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist. Die gesetzlichen Ver-
jährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührt.

9.4 Soweit gemäß Ziffer 9.1 bis 9.3 die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt

wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Bestellers gegen un-
sere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und

Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.

10. Rücktritts- / Kündigungsrechte

10.1 Wegen einer Pflichtverletzung unsererseits, die nicht in einem Mangel besteht, ist der Be-
steller nur dann berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu

vertreten haben.
10.2 Handelt es sich bei dem Vertrag um einen Werkvertrag oder einen Werklieferungsvertrag
über bewegliche, nicht vertretbare Sachen, ist das freie Kündigungsrecht des Bestellers
(§§ 651, 649 BGB) ausgeschlossen.
11. Code of Conduct
Der Besteller akzeptiert unserem Verhaltenskodex (Code of Conduct) als Grundlager der

Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Besteller. Unser Code of Conduct gilt bei Ver-
tragsschluss als angenommen.

12. Gerichtsstand – Rechtswahl – Teilnichtigkeit – Geltungsbereich

12.1 Sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-
rechtliches Sondervermögen ist, ist für alle aus dem Vertragsverhältnis sich mittelbar oder

unmittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Leutkirch-Friesenhofen aus-
schließlicher Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohn-
sitzgericht zu verklagen.

12.2 Für das Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung
des UN-Kaufrechts (CISG -Convention on Contracts for the International Sale of Goods) ist
ausgeschlossen.

12.3 Sollte eine Bestimmung in diesen ALB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Verein-
barungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen

Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Naturkost Übelhör GmbH & Co. KG
Friesenhofen-Bahnhof 23 – 25
88299 Leutkirch im Allgäu

info@organic-germany.com

Stand: 03/2022

Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Geltungsbereich
1.1 Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen
mit unseren Lieferanten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Ein
kaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht
an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Un
sere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenste
hender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des
Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
1.2 Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB),
juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sonder
vermögen.
1.3 Unsere Einkaufsbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf
und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob
der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650
BGB). Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Einkaufsbedingungen in
der zum Zeitpunkt unserer Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in der dem Liefe
ranten zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für
gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie
hinweisen müssten.
1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (ein
schließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall
Vorrang. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbe
weises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
2. Vertragsschluss, Anfragen
2.1 Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für unsere Anfragen. Unsere Anfragen
sind unverbindlich.
2.2 Der Lieferant hat sich im Angebot an unsere Anfrage zu halten und auf etwaige
Abweichungen ausdrücklich hinzuweisen. Die Abgabe von Angeboten erfolgt kos
tenlos und unverbindlich für uns; für Besuche, Ausarbeitung von Plänen, Zeich
nungen und dergleichen können wir ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung
keine Vergütung gewähren.
2.3 Unsere Bestellungen gelten erst mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als ver
bindlich.
2.4 Sofern wir nicht ausdrücklich auf eine Auftragsbestätigung verzichtet haben, ist
uns jede Bestellung binnen einer Woche unter Angabe der verbindlichen Lieferzeit
schriftlich zu bestätigen. Eine verspätete oder ergänzende Annahme unserer Be
stellung gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.
2.5 Wir sind ein Unternehmen der Lebensmittelindustrie. Zur Sicherstellung einer
gleichbleibenden und berechenbaren Produktqualität darf der Lieferant ohne un
sere vorherige schriftliche Zustimmung keine Änderungen an den Herstellungs
prozessen oder -verfahren, der Zusammensetzung, Funktion oder dem Aussehen
der Ware, Rohstoffen oder anderen Komponenten, die bei der Herstellung der
Ware verwendet werden, vornehmen. Wir entscheiden nach eigenem Ermessen,
ob wir eine entsprechende Zustimmung erteilen oder verweigern.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind bindend. Alle Preise verstehen
sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausge
wiesen ist.
3.2 Sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leis
tungen und Nebenleistungen des Lieferanten sowie alle Nebenkosten (z.B. ord
nungsgemäße Verpackung und Transportkosten einschließlich eventueller Trans
port- und Haftpflichtversicherung) ein.
3.3 Zahlungen erfolgen innerhalb 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen
ohne Abzug, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Die Fristen beginnen
mit Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung oder, falls die Ware nach der
Rechnung eintrifft, ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer
ggf. vereinbarten Abnahme). Für die Rechtzeitigkeit unserer Zahlungen genügt
der Eingang unseres Überweisungsauftrages vor Ablauf der Zahlungsfrist bei un
serer Bank.
3.4 Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzli
chen Vorschriften. Für den Eintritt des Zahlungsverzugs ist in jedem Fall eine Mah
nung durch den Lieferanten erforderlich.
4. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretung
4.1 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang
zu. Der Lieferant kann sich nur insoweit auf ein Aufrechnungs- oder Zurückbehal
tungsrecht berufen, als seine Forderung unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig
festgestellt ist.
4.2 Die Abtretung gegen uns gerichteter Ansprüche bedarf unserer ausdrücklichen
schriftlichen Zustimmung.
5. Lieferzeit
5.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der
Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt
sie eine Woche ab Vertragsschluss. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich
schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen
Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.
5.2 Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten
Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbeson
dere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die
Regelungen in Ziffer 5.3 bleiben unberührt.
5.3 Im Falle des Lieferverzugs sind wir berechtigt, einen pauschalierten Verzugsscha
den in Höhe von 1 % des Nettopreises pro vollendeter Woche zu verlangen, je
doch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Weiter
gehende gesetzliche Ansprüche werden unter Anrechnung der Schadenspau
schale vorbehalten. Der Lieferant hat das Recht, uns nachzuweisen, dass infolge
des Verzugs kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist. Die Pauschale er
mäßigt sich dann entsprechend.
6. Lieferung, Erfüllungsort
6.1 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Lieferant ohne unsere Zustim
mung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subun
ternehmer) erbringen zu lassen.
6.2 Die Lieferung erfolgt DDP (gemäß Incoterms 2020 oder der jeweils aktuellen Fas
sung), soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
6.3 Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung ist der von uns benannte Empfangsort
(Bringschuld). Beim Fehlen einer ausdrücklichen Benennung ist Erfüllungsort un
ser Geschäftssitz in Leutkirch-Friesenhofen.
6.4 Soweit keine Vereinbarung getroffen ist, geht die Gefahr bei Ablieferung der Ware
an dem vereinbarten Empfangsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart
ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei ei
ner Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entspre
chend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahme
verzug befinden.
6.5 Allen Sendungen ist ein Packzettel und ein Lieferschein mit Angabe unserer Be
stellnummer, Artikelbezeichnung und Artikelnummer beizufügen. Außerdem ist
uns mit gesonderter Post eine Versandanzeige zuzusenden. Wird eine oder meh
rere dieser Vorgaben nicht eingehalten, sind daraus resultierende Verzögerungen
nicht von uns zu vertreten.
6.6 Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten,
wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits eine bestimmte oder be
stimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann
der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendun
gen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustel
lende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten wei
tergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Un
terbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.
7. Untersuchung, Rüge
Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen
Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungs
pflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter
äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten
(z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer
Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme
vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf
an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Ein
zelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für
später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungs
pflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und
rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offen
sichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.
8. Gewährleistung und Haftung
8.1 Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch-
und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Be
triebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch
den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts
anderes bestimmt ist.
8.2 Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass
die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit aufweist,
dem aktuellen Stand der Technik entspricht, im Bestimmungsland verkehrsfähig
ist und nicht gegen gesetzliche Bestimmungen des Bestimmungslandes verstößt.
8.3 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten als Vereinbarung über die Be
schaffenheit jeweils diejenigen Produktbeschreibungen die – insbesondere durch
Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweili
gen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Einkaufsbedingungen in den
Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produkt
beschreibung von uns, vom Lieferant oder vom Hersteller stammt.
8.4 Die zum Zwecke der Nacherfüllung vom Lieferanten aufgewendeten Kosten (ein
schließlich etwaiger Ein- und Ausbaukosten) trägt dieser. Dies gilt auch dann,
wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorhanden war. Bei einem
unberechtigten Mängelbeseitigungsverlangen unsererseits haften wir nur dann auf
Schadenersatz, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass
kein Mangel vorlag.
8.5 Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl
durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer man
gelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemes
senen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Lie
feranten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechen
den Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlge
schlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefähr
dung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schä
den) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den
Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
9. Lieferantenregress
9.1 Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lie
ferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängel
ansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art
der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu ver
langen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches
Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
9.2 Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch
(einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB)
anerkennen oder erfüllen, werden wir den Lieferanten benachrichtigen und unter
kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt
eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird
auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich
gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferanten
obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
9.3 Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor
ihrer Veräußerung durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.B. durch Einbau in
ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
10. Produkthaftung, vorsorgliche Maßnahmen
10.1 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet,
uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizu
stellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt
ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
10.2 Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung im Sinne von Ziffer 10.1ist der Liefe
rant auch verpflichtet, uns etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie
gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang
mit einer Inanspruchnahme Dritter ergeben. Unberührt bleiben sonstige gesetzli
che Ansprüche.
10.3 Der Lieferant ist auch verpflichtet, die Kosten für vorsorgliche Maßnahmen sowie
daraus entstandene Schäden zu übernehmen, wenn die Ursache für die vorsorg
liche Maßnahme im Herrschafts- und / oder Organisationsbereich des Lieferanten
gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Wir werden den Lieferanten
vor Durchführung vorsorglicher Maßnahmen – soweit möglich und zumutbar – über
Grund, Art und Umfang der Maßnahme informieren und ihm Gelegenheit zur Stel
lungnahme geben. Vorsorgliche Maßnahmen sind Maßnahmen, die sich nicht nur
auf einzelne mangelhafte Produkte von uns, sondern auf eine Vielzahl von Pro
dukten von uns beziehen, insbesondere Rückrufaktionen.
10.4 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer De
ckungssumme von mindestens € 10 Mio. pro Schaden – pauschal – abzuschlie
ßen und zu unterhalten. Der Lieferant wird uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie
der Haftpflichtpolice zusenden.
11. Verjährung
11.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetz
lichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
11.2 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist
für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme verein
bart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist
gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche
Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1
BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus
in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
11.3 Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung
gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit
uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zu
stehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB),
wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu
einer längeren Verjährungsfrist führt.
11.4 Soweit uns gegen den Lieferanten aufgrund der Vorschriften zum Lieferantenre
gress Regressansprüche (§§ 445a 478 BGB) zustehen, gilt für die Verjährung der
Regressansprüche § 445b BGB, die Verjährung tritt aber nicht vor Ablauf der in
Ziffer 11.2 geregelten Frist ein.
11.5 Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels durch den Lieferanten
(§§ 438 Abs. 3, 634 a Abs. 3 BGB) und soweit uns wegen eines Mangels auch
konkurrierende vertragliche und / oder außervertragliche Schadensersatzansprü
che zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195,
199 BGB), die Verjährung tritt aber nicht vor Ablauf der in Ziffer 11.2 geregelten
Frist ein. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz
bleiben in jedem Fall unberührt.
12. Qualitätssicherung, Informationspflichten, Code of Conduct
12.1 Die Produktionsstätten, in der die Waren produziert werden, sind uns schriftlich
mitzuteilen. Über jede Änderung muss umgehend und schriftlich informiert wer
den. Die Produktionsstätten müssen die von uns vorgegebenen Zertifizierungen
aufweisen.
12.2 Der Lieferant verpflichtet sich, die Einhaltung der Produktspezifikationen, der ge
setzlichen Vorgaben sowie die sonstige Qualität der Ware im Rahmen eines
schlüssigen Qualitätssicherungskonzepts durch ständige Maßnahmen der Quali
tätssicherung und -kontrolle auf eigene Kosten zu prüfen und zu sichern. Über Art,
Umfang und Häufigkeit der Maßnahmen wird uns der Lieferant auf entsprechende
Anfrage hin umfassend unterrichten.
12.3 Der Lieferant verpflichtet sich zur Teilnahme an einem von uns anerkannten un
abhängigen Auditierungssystem. Die Ergebnisse der Auditierung stellt uns der Lie
ferant jederzeit auf Verlangen zur Verfügung. Zudem gewährt uns der Lieferant
uneingeschränkten Zugang zu den auf den entsprechenden Datenbanken hinter
legten vollständigen Auditberichten.
12.4 Der Lieferant wird uns unverzüglich nach Kenntniserlangung informieren, falls in
nerbetriebliche oder externe Vorkommnisse, Untersuchungen, Feststellungen etc.
ergeben, dass ausgelieferte Waren von den Produktspezifikationen abweichen
und/oder Qualitätsmängel aufweisen und/oder aufweisen könnten und/oder in
sonstiger Art und Weise die Rechtskonformität bzw. uneingeschränkte Verkehrs
fähigkeit in Zweifel steht. In Fällen, in denen eine Gefahr für Leib, Leben oder
Gesundheit bestehen könnte, wird uns der Lieferant unverzüglich, spätestens aber
innerhalb von 2 Stunden nach Kenntniserlangung informieren.
12.5 Wir bzw. von uns benannte Sachverständige sind berechtigt, jederzeit innerhalb
der Geschäftszeit das Betriebsgelände und Betriebseinrichtungen des Lieferanten
zu besichtigen, die Qualitätssicherungsmaßnehmen zu prüfen und Proben aus der
laufenden Produktion der Waren zu ziehen. Die Häufigkeit und der Umfang dieser
Auditierungen liegt in unserem Ermessen, wobei auf die berechtigten Interessen
des Lieferanten aber Rücksicht genommen wird.
12.6 Der Lieferant verpflichtet sich darüber hinaus zur Einhaltung der Umwelt- und So
zialstandards, wie sie in unserem Verhaltenskodex (Code of Conduct) dargelegt
sind. Unser Code of Conduct gilt bei Vertragsschluss als angenommen.
13. Eigentumsvorbehalt
Die Übereignung der Ware an uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zah
lung des Kaufpreises zu erfolgen. Nehmen wir im Einzelfall ein durch die Kauf
preiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, gilt der Ei
gentumsvorbehalt des Lieferanten nur, soweit er sich auf unsere Zahlungsver
pflichtung für die jeweilige Ware bezieht, an denen der Lieferant sich das Eigentum
vorbehält. Wir sind in diesem Fall im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor
der Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der
hieraus entstehenden Forderung ermächtigt. Erweiterte, weitergeleitete und auf
die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalte sind ausgeschlossen.
14. Höhere Gewalt
Bei Eintritt höherer Gewalt, wie beispielsweise von uns nicht zu vertretende Ar
beitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Energie- oder Rohstoffknappheit, Trans
portengpässe oder -hindernisse, Pandemien, Betriebsbehinderungen z.B. durch
Feuer, Wasser und / oder Maschinenschaden oder andere von uns nicht zu ver
tretende Störungen im Betriebsablauf, die nachweislich von erheblichem Einfluss
sind, sind wir berechtigt, die Annahme der Leistung um die Dauer des Ereignisses
der höheren Gewalt oder der Störung hinauszuschieben, soweit wir den Lieferan
ten unverzüglich über den Eintritt der höheren Gewalt informiert haben. Dauert
das Ereignis höherer Gewalt oder der Störung länger als einen Monat an, können
wir hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten, wenn wir
den Lieferanten unverzüglich über den Eintritt der höheren Gewalt informiert ha
ben. Etwaige Rechte des Lieferanten im Falle höherer Gewalt bleiben unberührt.
15. Vertraulichkeit, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Teilnichtigkeit
15.1 Der Lieferant ist verpflichtet, alle übergebenen technischen und kaufmännischen
Unterlagen streng vertraulich zu behandeln und auch seine Mitarbeiter und Unter
lieferanten entsprechend zu verpflichten. Die Geheimhaltungspflicht entfällt, wenn
die Informationen bereits allgemein bekannt sind oder dem Lieferanten nachweis
lich schon vor der Mitteilung durch uns bekannt waren. Dasselbe gilt, wenn die
Informationen nach der Offenbarung ohne eine Vertragsverletzung allgemein be
kannt werden, dem Lieferanten von Dritten bekannt werden, ohne dass diese Drit
ten eine Geheimhaltungsverpflichtung verletzen, die Informationen selbständig
und unabhängig von den von uns übermittelten Informationen von dem Lieferan
ten selbst entwickelt werden oder von uns in der Öffentlichkeit offenbart werden
bzw. aufgrund gesetzlicher Vorschriften offenbart werden müssen. Zuwiderhand
lungen verpflichten zum Schadenersatz.
15.2 Sofern der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist für alle aus dem Vertragsverhältnis
sich mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten Gerichtsstand unser
Geschäftssitz in Leutkirch-Friesenhofen. Wir sind jedoch berechtigt, den Liefe
ranten auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen. Vorrangige ge
setzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, blei
ben unberührt.
15.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kauf
rechts (CISG – Convention on Contracts for the International Sale of Goods) ist
ausgeschlossen.
15.4 Sollte eine Bestimmung in diesen Einkaufsbedingungen oder eine Bestimmung im
Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon
die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht be
rührt.

Naturkost Übelhör GmbH & Co. KG
Friesenhofen-Bahnhof 23 – 25
D-88299 Leutkirch im Allgäu

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Stand: 07/202